Jugendarbeitsschutz

Kinderinfluencer

In den letzten Jahren haben sich für die personengestützte Werbung auf Social-Media-Plattformen Werbeformen entwickelt, die Produkte vermarkten, die insbesondere junge Zielgruppen auf Youtube, Insta, Tik Tok und CO erreichen will. Ein Weg ist u.a. die Kooperation von Unternehmen mit Kinder- und Jugendinfluencer. Dass die Gestaltung eines Kanals auf Social Media nicht nur Freizeitbeschäftigung ist, sondern eben auch Job, ist durchaus bekannt. So wird es eben mit der eigenen Reichweite des eigenen Medienkanals lohnenswert, veröffentliche Beiträge mit Werbeanzeigen zu verknüpfen und damit Einnahmen zu generieren.

Spätestens in der Kooperation mit Unternehmen und dem Auftreten als  junge  Markenbotschafter professionalisiert sich das Hobby und Eltern finden sich im möglichen Interessenskonflikt zwischen Fürsorge- und Aufsichtspflicht, die Karriere als Influencer des Kindes zu unterstützen. Kinder und Jugendliche müssen aber vor der Ausübung von nach Alter und Reifegrad unangemessenen Arbeiten geschützt werden. Und dies wird im Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt. Das Gesetz schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.

Für  Kinder unter 14 Jahren gilt generell ein Beschäftigungsverbot. Lediglich in leichte, kindgerechte Beschäftigungen, die in der Regel zwei Stunden am Tag nicht überschreiten dürfen, können die Eltern ab einem Alter von 13 Jahren einwilligen (geregelt im Paragraph 6 JArbSchG .) Für die Beschäftigungen von Kindern in den Medien, die regelmäßig weniger körperlich anspruchsvoll oder gefährlich ausfallen, gelten gelockerte Maßstäbe. Bereits ab einem Alter des Kindes von drei Jahren kann eine behördliche Bewilligung für Tätigkeiten als Kinderdarsteller bei Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, sowie  Rundfunk-, Film- und Fotoaufnahmen, sowie ab sechs Jahren bei längeren Theatervorstellungen beantragt werden. Trotz der geltenden Ausnahmen sind die Schutzanforderungen für den Einsatz von Kinderdarstellern hierzulande  streng. Die Tätigkeiten sind zeitlich geregelt und neben der Einwilligung der Eltern ist die Bewilligung der  für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden einzuholen. Im Rahmen des Antrags  werden sowohl gesundheitliche Bedenken als auch Beeinträchtigungen des schulischen Fortkommens  geprüft und Informationen zur inhaltlichen Ausrichtung eingeholt. Neben aller rechtlichen Rahmenbedingungen ist gerade im unübersichtlichen Social-Media-Bereich die Unterstützung der Eltern beim verantwortungsvollen Medienhandeln gefragt. 

Auch wenn Kindern und Jugendlichen ihr Einsatz und vielleicht der Aufbau und das Betreiben eines eigenen Social-Media-Kanals riesen Spaß macht, kann es manchmal auch gut sein, das Tempo herauszunehmen, Spaß, Risiken und Nutzen abzuwägen und zum Wohle des Kindes zu handeln und so zu verhindern, dass Kinder unnötigen Risiken, wie Überforderung, Überbeanspruchung und Instrumentalisierung ausgesetzt sind. 

Hier noch einige Empfehlungen:

  • Kinder unter 13 Jahren sind in den großen sozialen Netzwerken gemäß der Nutzungsbedingungen als Nutzer*innen nicht zugelassen. Eltern tragen daher die volle Verantwortung.
  • Informieren Sie sich über die Plattform, die Ihr Kind nutzt und richten Sie sie kindgerecht ein.
  • Unterstützen und begleiten Sie ihr Kind bei der altersgerechten Mediennutzung
  • Schützen Sie die Privat- und Intimsphäre ihres Kindes. In der medialen Öffentlichkeit bleibt nicht immer alles privat was privat bleiben sollte und beachten Sie, das nur angemessene Inhalte veröffentlicht werden.
  • Professionalisiert sich das Hobby, achten und halten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Wohle ihres Kindes ein. Unterstützung erhalten Sie u.a. bei den Gewerbeaufsichtsämtern oder bei uns.